Sicherheit

In Deutschland ist die Verpflichtung zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern in der jeweiligen Landesbauordnung der einzelnen Bundesländer geregelt.

Es ist in allen bisher angepassten Bauordnungen einheitlich festgelegt, dass
  • Schlafräume und
  • Kinderzimmern sowie
  • Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben müssen.


Unterschiedlich geregelt ist, wer (Eigentümer oder Besitzer = Mieter) zum Einbau und zur “Sicherstellung der Betriebsbereitschaft” (= Wartung) verpflichtet ist. Auch das Ende der Übergangsfrist bis zu der die Rauchwarnmelder installiert sein müssen, ist in jeder Bauordnung abweichend geregelt.

In Niedersachsen gilt:

  • Neu- und Umbauten
    • ab 01.11.2012
  • vorhandene Wohnungen
    • bis 31.12.2015
  • Montage: Eigentümer
  • Wartung: Besitzer

Wenn SIe Fragen haben beraten wir sie sehr gerne!